5.0 Vertragsabsicherung /-gewährleistung und
Vertragsgarantien/-ausschlüsse
5.1 Vertragsabsicherung
Voraussetzung zur Absicherung des wirtschaftlichen Leistungsverkehrs
zwischen den vom AN vorgestellten Werkleistungsunternehmen und
dem AG und zur Erfüllung dieses Vertrages im Verhältnis zwischen AN
und AG ist, neben dem Bau-vertragsabschluss mit den Werkleistungsund Dienstleistungsunternehmen, der Erwerb eines Baugrundstückes
und der Nachweis einer gesicherten Finanzierung durch den AG. Der AN,
wie auch beauftragte Werkleistungs- und Dienstleistungsunternehmen,
ist/sind daher nicht verpflichtet, ohne Grundstücks- und Finanzierungsnachweis mit den vom AG beauftragten Werk- und Dienstleistungen zu
beginnen.
5.1.1 Der AG wird darauf hingewiesen, dass der AG im Verhältnis
zum Werkleistungs- und Dienstleistungsunternehmen notwendige
Bauversicherungen (Bauwesen- und Bauherrenhaftpflichtversicherung,
Feuerversicherung etc.) abzuschließen hat; das Gleiche gilt für den
Nachweis der Bestellung einer Sicherheits- und Gesundheitskoordinaion
(SiGeko). Notwendige Baustellenversorgungseinrichtungen (Wasser,
Strom, Zufahrtsbefestigung, Abfallbeseitigung, etc.) sind, soweit diese
nicht in den Baubeschreibungen und Ausschreibungen berücksichtigt
wurden, vom AG ebenso wie eventuelle Tragfähigkeitsnachweise für
Grund und Boden, Grundwasserhaltungen, Lageplan- und Vermessungskosten, etc. auf eigene Kosten zu stellen. Der AN ist nicht verpflichtet, die
vorstehend aufgeführten Hinweise auf Erfüllung zu überprüfen; eine
Haftung auf Vollständigkeit der Hinweise wird ausgeschlossen.
5.1.2 Mit der Annahme der vom AN ausgefertigten pauschalierten
Werkleistungsfestpreisverträge durch das jeweilige Werkleistungsunternehmen gehen, neben der bereits für das Werkleistungsunternehmen bestehenden Schuldung des Erfolges und der Gewährleistung
für das jeweilige Gewerk, die Haftungsansprüche des AG gegen den AN
bezüglich der Vollständigkeit der Baumassen/ -mengen und somit die
pauschalierte Werkleistungsfestpreishaftung, abgesichert durch die
Platzierungspreisgarantie gem. 5.2.1 des AN bis zur Bauabnahme, auf
das jeweilige Werkleistungsunternehmen über. Zur weiteren Absicherung des AG sind in den Werkleistungsfestpreisverträgen mit den
Werkleistungsunternehmen ein 5-jähriger Gewährleistungszeitraum ab
Werkleistungsabnahme sowie eine Gewährleistungsbürgschaft bzw. ein
Gewährleistungseinbehalt in Höhe von 5% der jeweiligen Werkleistungsabrechnung enthalten, die bzw. der jedoch bei Beauftragung einer von
dem AN angebotenen und von dem AG wahlweise zu beauftragenden
optionalen Baugewährleistungs-Versicherung mit baubegleitendem
Qualitätscontrolling durch den TÜV SÜD und Baugrunduntersuchung
entfällt.
Die Vertragsabsicherungen der Dienstleistungsverträge regeln sich
entsprechend den ggf. beauftragten Planungs-, Überwachungs- bzw.
optionalen Garantiedienstleistungsverträgen der Anlagen A sowie B
bzw. wenn optional vereinbart G mit B/G.
5.2 Vertragsgarantien und -ausschlüsse
Grundlage der nachfolgenden Vertragsgarantien/-ausschlüsse sind vom
AG an den AN beauftragte Geschäftsbesorgungsleistungen zur
Baukostenoptimierung von Bauwerken entsprechend den Regelungen
dieses Vertrages. Bezugnehmend auf die vg. Voraussetzung für die
vereinbarten Geschäftsbesorgungsleistungen erklärt der AN daher
folgende Garantien:
5.2.1 Mit der Baudirekt-Platzierungspreisgarantie für den Werkleistungsausfall verbunden mit der Gefahr der Überschreitung der
Baukostenobergrenze sichert der AN dem AG einen Platzierungspreis für
den Fall des Vermögensverfalls, der Geschäftsaufgabe oder des Nichtantritts eines vom AG beauftragten Werkleistungsunternehmens. Die
Platzierungspreisgarantie auf den Preis sichert dem AG die Ersetzung
eines Werkleistungsunternehmens mit der Maßgabe, dass der AN verpflichtet ist, bei den vg. Werkleistungsausfällen zu Lasten des AN einen
Ausfallersatz nach Wahl des AN zu platzieren, welcher im Zeitpunkt der
erstmaligen Bauauftragvergabe zu den gleichen ursprünglichen
Vergabebedingungen angeboten hat oder fiktiv hätte. Die Platzierungspreisgarantie sichert in allen Fällen ausschließlich die sich ergebende
niedrigste Preisdifferenz zwischen den Werkleistungsangeboten innerhalb eines Gewerkes des Preisspiegels ab. Der AN ist im Garantiefall
berechtigt, die Abtretung von leistungsgestörten Werkverträgen an sich
oder beauftragte Dritte ab dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens der LeisX
tungsstörung zu verlangen, sofern der AN in der Abtretungserklärung
den AG von allen werkvertraglichen und Ansprüchen Dritter freistellt.
Wirksamkeitsvoraussetzung der Abtretung ist die Anzeige des AN über
den Eintritt der Leistungsstörung; der AG stimmt uneingeschränkt
bereits jetzt dieser Abtretung zu, ohne dass es einer weiteren besonderen Erklärung des AG bedarf.
5.2.2 Für den gemäß Kostenbericht ermittelten Baukostenrahmen
mit den darin ausgewiesenen Baukostenunter- und obergrenzen sichert
der AN dem AG bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der pauschalierten
Werkleistungsfestpreisverträge eine Baudirekt-Baukostenrahmengarantie auf die Einhaltung oder Unterschreitung des oberen Baukostenrahmens mit der Maßgabe zu, dass dem AG im Garantiefall bei Überschreitung der Baukostenobergrenze ein Rücktrittsrecht von diesem
Vertrag gem. 6.0 und der Bauverpflichtung gem. 3.0 bei unzureichender
Haftungsdeckungssumme zusteht. Die Haftungsdeckung und damit die
Haftung des AN auf den Rücktritt des AG für diesen Garantiefall beschränkt sich maximal auf den vollen Forderungsverzicht des vertraglich
vereinbarten Erfolgshonorars gem. 4.1.2 zum Zeitpunkt der erstmaligen
Vergabe der Bauleistungen und vor Eintritt der Wirksamkeitsvoraussetzungen der Platzierungspreisgarantie. Es ist dem AN jedoch freigestellt, durch einen weiteren teilweisen oder vollen Forderungsverzicht
auf die Baudirekt-Honorare/-Courtagen gem. 4.1 die Einhaltung oder
Unterschreitung der Baukostenobergrenze und somit die Erfüllung des
Vertrages nachzuweisen; insoweit entfällt ein Rücktrittsrecht zugunsten des AG.
5.2.3 Mit dem Abschluss der gewerkebezogenen pauschalierten
Werkleistungsfestpreisverträge beschränken sich die Haftungsansprü-
che des AG gegen den AN, welche über die Platzierungsgarantie gem.
5.2.1 hinausgehenden, ab dem Zeitpunkt der Bauauftragsannahmen
durch die Werkleistungsunternehmen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit in Bezug auf die mangelhafte verfahrensrechtliche Ausfertigung der
pauschalierten Werkleistungsfestpreisverträge zwischen dem AG und
den Werkleistungsunternehmen und einer daraus ursächlich begründeten Überschreitung der Baukostenobergrenze; anderweitige Schadenersatzansprüche werden ausgeschlossen. Bei einer vom AN schuldhaft verursachten fehlerhaften Vertragsausfertigung entschädigt der AN den AG
vertragsweise anteilig im Verhältnis des Gewerkeauftragswertes zur
Baukostenobergrenze dieses Vertrages bis zum Ganzen mit maximal dem
3-fachen des für diesen Auftrag gezahlten Baudirekt-Honorars. Dies setzt jedoch voraus, dass alle vereinbarten pauschalierten Werkleistungsfestpreisverträge gem. Baudirekt-Baukostenbericht vom AG vollständig
vergeben und beauftragt wurden und die tatsächlichen Baukosten des
Gesamtprojektes die Baukostenobergrenze gem. Baudirekt-Kostenermittlung, belegt durch eine Rechnungsbeleg- und Kontoprüfung durch
den AN, zu deren Durchführung der AG bereits jetzt seine uneingeschränkte Einwilligung erteilt, überschreiten. Die vorgenannten Garantiebedingungen gelten für Bauauftragswerte bis 350.000,- €; Garantiebedingungen bei Bauauftragswerten über 350.000,- € auf Anfrage und
Angebot.
5.2.4 Einhergehend mit der Bauverpflichtung gem. 3.0 des AG bei
Einhaltung oder Unterschreitung der Baukostenobergrenze sichert der
AN dem AG eine Baudirekt-Vergabeertragsgarantie auf einen sich
ergebenden Vergabeertrag aus der Differenz zwischen der Baukostenobergrenze und der Bauauftragsvergabesumme inkl. vereinbarter
Dienstleistungshonorare und -courtagen in vollem Umfang zugunsten
des AG, anzurechnen sind jedoch solche Kosten, die außerhalb der niedrigsten Preisdifferenz für eine Beauftragung durch den AG nach 5.2.1
entstehen. Aufgrund sich temporär verändernder Marktgegebenheiten
kann jedoch keine verbindliche Aussage darüber getroffen werden, ob
und in welcher Höhe sich ein Vergabeertrag ergibt und es werden daher
diesbezüglich Haftungen des AN ausgeschlossen.
5.2.5 Die vorgenannten Garantiehaftungen aus 5.2.1/ 5.2.2/
5.2.3/5.2.4 beziehen sich auf die vom AN nach Plausibilitätsprüfung und
vor Ausschreibung als fachlich richtig erkennbaren Baudatengrundlagen
gem. 3.1.1 und gelten nicht, wie z. B. im Falle vom AG beigestellter Fremdplanungen, für nur nach ein-gehender und umfangreicher Planungsprü-
fung erkennbare ausschreibungsrelevante Baudatenmängel; ebenso
gelten sie nicht für Leistungserweiterungen/-kürzungen während und
nach der Ausschreibungsphase sowie für vom AN deklarierte Ohnehinkosten. Außerdem gelten sie nicht für Leistungserweiterungen/-
kürzungen während des Bauausführungszeitraumes, geschäftsunübliche Rechnungsabgrenzungen z. B. im Falle der Vertragskündigung /Zahlungen auf ungeprüfte Rechnungen/Bauleistungs- und Insolvenzüberzahlung/“Steuerfreizahlung“/Unbekanntzahlung/etc., und nicht für Baugrundrisiken und Baunebenleistungen. Ein allgemeiner Haftungsausschluss in allen Garantiefällen gilt für zufälligen Untergang bzw. zu-fällige Verschlechterung des Bauwerkes, Krieg, Naturkatastrophen und Hö-
here Gewalt sowie für versicherbare Baurisiken.
5.2.6 Das Gewerk „Erdarbeiten“ und sonstige pauschalvertraglich
nicht eindeutig erfassbare Werkleistungs- und Dienstleistungsarbeiten,
wie sie sich z. B. bei Sanierungsarbeiten ergeben, sind von der Haftung
für die Baukosten- und Bauvertragsgarantie ausgenommen. Es wird empfohlen die vg. Werkleistungs- und Dienstleistungsarbeiten durch entsprechende Stundenlohn- und Einheitspreisverträge außerhalb dieses
Geschäftsbesorgungsvertrages abzusichern; Vertragsmuster können
vom AN zur Verfügung gestellt werden.
5.2.7 Eine Haftung für Mängelfolgeschäden, auch im Falle der
Beauftragung zur Vermittlung von Überwachungsleistungen gem.
Anlage B oder B/G außerhalb der Baugewährleistungsgarantie, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Gewährleistungszeitraum beträgt 5 Jahre ab Übergabe des Vergabeprotokolls für die vom
AN ausgefertigten Bauwerkleistungsverträge.